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Marktüberblick

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Crowdfunding in Großbritannien

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Großbritannien hat einen sehr starken Markt für Crowdfunding, Peer-to-Peer (P2P)-Kredite und Zahlungsdienste, die alle in der Nähe des führenden globalen Finanzdienstleistungsmarktes Großbritanniens liegen.1

Der britische Crowdfunding-Markt ist besonders ausgereift und komplex – im Juli 2018 startete die FCA eine Marktkonsultation, um festzustellen, ob der bestehende Regulierungsrahmen noch aktuell und stark genug ist, um sicherzustellen, dass die Plattformen guten Geschäftsstandards entsprechen. insbesondere wenn Privatanleger beteiligt sind. Als Ergebnis der Konsultationen veröffentlichte die FCA ein neues Regelwerk und Richtlinien zur weiteren Verbesserung der Standards, die im Dezember 2019 in Kraft traten.1

Einige Arten von Crowdfunding erfordern eine FCA-Zulassung, andere nicht. Alle Crowdfunding-Plattformen unterliegen den allgemeinen hochrangigen Standards der FCA, einschließlich der Geschäftsgrundsätze und spezifischen Geschäftsregeln; zum Beispiel in Bezug auf finanzielle Anreize. Es gibt jedoch Unterschiede im detaillierten regulatorischen Rahmen, der für Crowdfunding-Plattformen für Investitionen und Kredite (oder P2P) gilt.1

Investmentbasiertes Crowdfunding hat sich aus traditionelleren Methoden der Suche nach aktienbasierten Investitionen entwickelt und wird von der FCA als solches reguliert. So holt die Anlageplattform in der Regel die Erlaubnis der FCA ein, Tätigkeiten wie die Organisation von Anlagegeschäften (Art. 25 RAO), die Durchführung von Anlagegeschäften als Vermittler (Art. 21 RAO) und die Anlageberatung auszuüben. (Artikel 53). Plattformen, die eine Nominee-Struktur bereitstellen, müssen auch eine Genehmigung zum Schutz und zur Verwaltung von Vermögenswerten beantragen (Artikel 40).1

Die Funktionsweise der P2P-Plattform wurde in der bestehenden Liste der regulierten Aktivitäten nicht angemessen wiedergegeben, sodass die FCA 2014 eine neue Aktivität für den Betrieb des elektronischen Systems in Bezug auf die Kreditvergabe (Artikel 36H des RAO) einführte, die die meisten davon abdeckt welche P2P-Plattformen in der Praxis betrieben werden. Es ist jedoch Vorsicht geboten, wenn andere regulierte Aktivitäten in das Geschäftsmodell integriert sind, wie z. B. Kreditvermittlung, Schuldenverwaltung und Inkasso, die jeweils einer separaten FCA-Zulassung bedürfen.1

Die Schaffung von Sekundärmärkten auf Plattformen ist nicht verboten, wird aber für etabliertere Plattformen aufgrund des damit verbundenen zusätzlichen regulatorischen Aufwands (nicht zuletzt der potenziellen finanziellen Förderung) immer seltener. Plattformen schaffen eher Venture-ähnliche Fondsstrukturen, die Anlegern die Möglichkeit geben, aus dem Fonds auszusteigen, ohne nach anderen Nutzern suchen zu müssen, die ihre Anteile kaufen.1

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Anmerkungen
  1. https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/spain