Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Jede Partei, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft in Indonesien gründen möchte, muss sich auf die Aktivitäten einer an der indonesischen Börse notierten Vermögensverwaltungsgesellschaft (IM) nach dem Kapitalmarktgesetz Nr. Marktgesetz beziehen. Zusätzlich zu der Anforderung, eine Gesellschaft in Form einer indonesischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (PT) zu gründen, die im Gesetz Nr. 40 von 2007 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 16. August 2007, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 11, festgelegt ist 2020 über die Errichtung vom 2. November 2020 (Omnibusgesetz) muss die Gesellschaft auch als Wertpapiergesellschaft, insbesondere als Vermögensverwaltungsgesellschaft, registriert werden, wofür es erforderlich ist, eine Konzession des OJK gemäß Artikel 30 einzuholen, Absatz (1) Kapitalmarktgesetz. Andere Asset-Management-Technologieaktivitäten, die nicht von OJK reguliert werden, unterliegen einem regulatorischen Sandbox-Programm gemäß OJK Reg 13.1
Die indonesische Gesetzgebung regelt Organismen für gemeinsame Anlagen überhaupt nicht. Stattdessen werden Regeln für bestimmte Finanzprodukte erlassen, beispielsweise für Equity-Crowdfunding-Plattformen.1
Unternehmen dürfen Wertpapiere per Crowdfunding finanzieren, wenn sie die erforderliche Lizenz von OJK erhalten. In Übereinstimmung mit der OJK-Verordnung Nr. 57/POJK.04/2020 über Sicherheits-Crowdfunding vom 11. Dezember 2020, geändert durch die OJK-Verordnung Nr. 16/POJK.04/2021 vom 26. August 2021 (OJK-Verordnung 57), Sicherheits-Crowdfunding ist definiert als die Bereitstellung von Wertpapieren durch Emittenten zum direkten Verkauf von Wertpapieren an Anleger über ein Netzwerk offener elektronischer Systeme. Gemäß OJK Reg 57 sind Wertpapiere definiert als Wechsel, Commercial Paper, Aktien, Anleihen, Schuldnachweise, Anteile an Kollektivanlageverträgen, Wertpapierterminkontrakte und alle derivativen Wertpapiere. Crowdlending in Indonesien ist nicht speziell reguliert.1
P2P-Kredite werden von OJK verwaltet, wie speziell durch die OJK-Verordnung Nr. 77/POJK.01/2016 über informationstechnologiebasierte Kreditdienste vom 29. Dezember 2016 in der durch die OJK-Verordnung Nr. 4/POJK.05 geänderten Fassung geregelt. /2021 über die Umsetzung des Risikomanagements bei der Nutzung von Informationstechnologie durch Nichtbanken-Finanzdienstleistungsorganisationen vom 9. März 2021 (OJK Reg. 77). Es definiert P2P-Kredite als die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen, um Kreditgeber und Kreditnehmer zusammenzubringen, um Darlehensverträge in Rupien direkt über ein elektronisches System unter Verwendung des Internets abzuschließen. Unternehmen, die P2P-Kreditplattformen anbieten, müssen sich registrieren und eine Lizenz von OJK erhalten, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.1
Anbietern von P2P-Kreditplattformen ist Folgendes untersagt: