Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Nach türkischem Recht kann eine Lizenz zur Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Türkei nicht erlangt werden, wenn das Unternehmen nicht dem türkischen Recht unterliegt; Mit der Verabschiedung der Verordnung über Zahlungsdienste und Anbieter von elektronischem Geld und Zahlungsdiensten wurde jedoch festgelegt, dass Fintech-Unternehmen mit ausländischen Institutionen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen zusammenarbeiten können.1
Das Fintech-Unternehmen muss in der lokalen türkischen Gerichtsbarkeit der CBRT registriert und lizenziert sein. Die Anforderung gilt auch für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen und Produkte anbieten, und es spielt keine Rolle, ob die Produkte aktiv verkauft werden oder ob ein Kunde in der Gerichtsbarkeit eine Dienstleistung oder ein Produkt anfordert.1
Die Verordnung legt den Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten mit im Ausland ansässigen juristischen Personen fest. Die Verordnung erlaubt die Zusammenarbeit mit im Ausland ansässigen juristischen Personen, die von der Zentralbank der Russischen Föderation gemäß ihren Zielen oder Aktivitäten eine Genehmigung erhalten haben. Allerdings muss die betreffende ausländische juristische Person auch von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sich ihr Sitz befindet, zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zur Ausgabe von E-Geld zugelassen sein. Eine im Ausland ansässige juristische Person, mit der eine Zusammenarbeit durchgeführt wird, kann dem Kunden nicht nur als Person der Dienstleistung präsentiert werden. Darüber hinaus werden die Institute weiterhin gegenüber inländischen Kunden für die im Rahmen der Kooperation erbrachten Dienstleistungen rechenschaftspflichtig sein.1
Darüber hinaus gelten gemäß der MASAK-Verordnung Niederlassungen, Agenturen, Vertreter, gewerbliche Treuhänder und ähnliche verbundene Einheiten in der Türkei als verantwortlich für Kryptowährungsdienstleister mit ausländischem Hauptsitz.1
Gemäß dem türkischen Gesetz über ausländische Direktinvestitionen (Gesetz Nr. 4875) und Gesetz Nr. 5411 gibt es keine Beschränkungen für ausländisches Eigentum an Unternehmen. Im Gegenteil, ausländische Direktinvestitionen werden durch das Gesetz Nr. 4875 gefördert.1