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Marktüberblick

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Crowdfunding in der Türkei

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Allgemeine Regeln und Grundsätze in Bezug auf Investmentfonds werden hauptsächlich durch das Kapitalmarktgesetz (Gesetz Nr. 6362) geregelt. Die CMB hat weitere Einzelheiten zur Errichtung und zum Betrieb von Investmentfonds gemäß dem Communiqué zu den Grundsätzen von Investmentfonds (Nr. III.52.1) geregelt und mit ihrem Beschluss Nr. 19/614 auch die Investmentfonds-Richtlinien zur Klarstellung eingeführt Regeln und Grundsätze, die im Kommuniqué festgelegt sind. Das Änderungskommuniqué des Kommuniqués (Nr. III-52.1.c) (Änderungskommuniqué) trat mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. März 2019 in Kraft, und das Handbuch wurde am selben Tag geändert, um die vorgenommenen Änderungen widerzuspiegeln Kommuniqué zur Änderung.1

Das Communiqué Nr. III-35/A.2 zum Crowdfunding trat nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 27. Oktober 2021 in Kraft und bestimmt das SRC als Aufsichtsbehörde. Das Kommuniqué hob das Kommuniqué zum eigenkapitalbasierten Crowdfunding (Nr. III-35/A.1) auf und fremd- und eigenkapitalbasiertes Crowdfunding wurde in einem Kommuniqué geregelt. Gemäß dem Kommuniqué müssen Crowdfunding-Aktivitäten über Crowdfunding-Plattformen durchgeführt werden, bei denen es sich um Aktiengesellschaften handeln kann, die ausschließlich Crowdfunding-Dienstleistungen erbringen; oder Investmentinstitute, die Entwicklungsbanken und Investmentbanken, Beteiligungsbanken oder zwischengeschaltete Institute sind.1

Das Gesetz Nr. 7222 „Über Änderungen des Bankengesetzes und bestimmter anderer Gesetze“, veröffentlicht im Amtsblatt vom 25. Februar 2020 unter der Nummer 31050 und am selben Tag in Kraft getreten, führte das Konzept des Crowdlending ein. In Bezug auf Crowdfunding ist das SRC mit der Änderung des ersten Absatzes von Artikel 35/A des Gesetzes Nr. 6362 befugt, Entscheidungen über Crowdfunding-Aktivitäten zu treffen, indem es Geld von der Öffentlichkeit auf der Grundlage von Partnerschaften oder Krediten sammelt.1

Gemäß dem Gesetz Nr. 7222 gelten die Bestimmungen des Bankengesetzes nicht für Finanzierungen, die durch Kredit-Crowdfunding bereitgestellt werden, und gelten nicht als Annahme einer Einlage oder eines Investmentfonds. Diese Situation kann insbesondere bei der Finanzierung innovativer Projekte mit Industrie- und Technologieunternehmen zu einer Alternative zu traditionellen Bankmodellen und Bankenbeteiligungen werden.1

Darüber hinaus ist die Peer-to-Peer-Kreditvergabe derzeit nicht in gleichbedeutender Weise mit der in PSD II enthaltenen Definition geregelt. Schuldenbasierte Crowdfunding-Plattformen, die als Peer-to-Peer-Kreditvergabe betrachtet werden können, wurden jedoch gerade reguliert, obwohl die CMB noch kein Kommuniqué für diese Plattformen herausgeben muss.1

Darüber hinaus haben in Bezug auf Crowdfunding die am Kommuniqué Nr. III-35/A.2 über Crowdfunding vorgenommenen Änderungen es Crowdfunding-Plattformen ermöglicht, mehr als einen Investitionsausschuss zu bilden. Plattformen wurde die Möglichkeit eingeräumt, Kampagnen mit maximal 50 Prozent ihrer eigenen Mittel insgesamt zu finanzieren, mit maximal 20 Prozent der Zielfinanzierung für jede Kampagne. Für schuldenbasiertes Crowdfunding wurden Sonderregeln eingeführt. Zusätzlich zu den allgemeinen Verpflichtungen von Plattformen, die schuldenbasierte Crowdfunding-Aktivitäten durchführen, ist es jetzt notwendig, ein wirksames und transparentes Kreditbewertungssystem und eine Richtlinie zur Bewertung des Risikostatus jedes Projekts einzurichten.1

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Anmerkungen
  1. https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/turkey