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Marktüberblick

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Kundenidentifikation in der Türkei

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Im türkischen Recht gibt es keine allgemeine Bestimmung zur digitalen Identität. Es gibt jedoch separate Rechtsvorschriften zu den Elementen der elektronischen Erfassung und Speicherung von Attributen oder Anmeldeinformationen, die eine Person eindeutig identifizieren und eine digitale Identität schaffen können. Das Gesetz zur elektronischen Signatur (Gesetz Nr. 5070) legt die Grundsätze der digitalen Identifizierung fest. Gemäß Gesetz Nr. 5070 schafft das Communiqué on Electronic Signatures and Related Procedures and Technical Criteria auch die technische Grundlage für eine elektronische Signatur, die zur Erstellung einer digitalen Identität verwendet werden kann.1

Dementsprechend wurde der Begriff „Open Banking“ erstmals in der Verordnung über Bankinformationssysteme und elektronische Bankdienstleistungen, veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. März 2020, definiert, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Regulierung, Fernidentifizierung und digitale Registrierung wurden erstmals reguliert. In diesem Zusammenhang können nun Open-Banking-Dienste für die digitale Identität genutzt werden. Darüber hinaus veröffentlichte das Amtsblatt vom 1. April 2021 die von BRSA entwickelten Vorschriften über die Methoden der Fernidentifizierung, die von Banken verwendet werden, und über die Begründung von Vertragsbeziehungen in einer elektronischen Umgebung, um die Methoden der Fernidentifizierung festzulegen.1

Onboarding von Kunden in der Türkei

Fintech in der Türkei

Fintech in anderen Ländern

Anmerkungen
  1. https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/turkey