Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Selbstausführende Verträge oder Smart Contracts sind nach belgischem Recht grundsätzlich zulässig. Für dieses Phänomen gibt es keinen spezifischen Rechtsrahmen. Es gilt also das gewohnheitsrechtliche Vertragsrecht. In Belgien können Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden, vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher Ausnahmen (z. B. Verbraucherkreditverträge). Somit könnte der Computercode, der einen Smart Contract darstellt, im Prinzip einen gültigen Vertrag darstellen, vorbehaltlich der Gültigkeitsanforderungen des belgischen Vertragsrechts. Bisher gab es einige vorläufige Versuche, Smart Contracts nach belgischem Vertragsrecht zu analysieren, aber es bleibt eine erhebliche Rechtsunsicherheit.1
Kundenidentifikation in Belgien
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