Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Das australische Kreditlizenzregime (ACL) gilt für Fintech-Unternehmen, die in Australien in der Verbraucherfinanzierung tätig sind, und deckt Kredit-, Leasing- und Vermittlungstätigkeiten ab. Jede Person, die Verbraucherkredite vergibt, muss über eine ACL verfügen oder anderweitig von dieser Anforderung ausgenommen sein. Verbraucherkredite werden von ASIC gemäß dem National Consumer Credit Protection Act von 2009 (Cth) (National Credit Act) und den damit verbundenen Vorschriften reguliert. Es ist möglich, dass ein bestimmtes Fintech-Angebot sowohl AFSL- als auch ACL-Anforderungen auslösen könnte, beispielsweise könnten Fintechs, die Marktkreditprodukte, Peer-to-Peer-Kredite oder Crowdlending-Plattformen anbieten, sowohl Finanzdienstleistungen als auch Verbraucherfinanzierung anbieten und AFSL- und ACL-Anforderungen auslösen . . .1
Die Erbringung von Kreditauskunftsdiensten in Australien wird durch den Privacy Act 1988 (Cth) (Privacy Act) geregelt, der vorsieht, dass nur Kreditauskunfteien (d. h. Kreditauskunfteien) personenbezogene Daten sammeln, in Kreditinformationsdateien zusammenfassen und offenlegen dürfen an Gläubiger. Kreditauskunfteien müssen Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung, Sammlung und Offenlegung von Kreditinformationen erfüllen.1
Anbieter von marktüblichen Kreditprodukten (einschließlich Peer-to-Peer-Kreditdienstleistungen) müssen im Allgemeinen eine AFSL besitzen und die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllen.1
Wenn es sich bei den Produkten um Verbraucherdarlehen handelt (z. B. Darlehen an Privatpersonen für Eigenheim-, Privat- oder Haushaltsbedarf), muss der Lieferant auch über eine ACL verfügen und die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllen. Ebenso unterliegen alle Kredite (einschließlich Geschäftskredite, die nicht dem National Lending Act unterliegen) den Verbraucherschutzbestimmungen des ASIC Act, einschließlich Verboten irreführender oder irreführender Praktiken. Peer-to-Peer-Kreditgeber sind manchmal als verwaltete Anlagesysteme strukturiert, die ASIC-Registrierungsanforderungen auslösen, wenn sie Kleinanlegern angeboten werden.1
Im Allgemeinen gibt es keine Beschränkungen für Sekundärmärkte für Handelskredite; jedoch können solche Aktivitäten Genehmigungspflichten für den Marktanbieter, den Marktmacher und die Marktteilnehmer nach sich ziehen.1
Marktplatz-Kreditgeber haben in der Regel auch AML/CTF-Verpflichtungen.1