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EU-Wertpapierfirmen, Kreditinstitute und andere Finanzunternehmen können ihre lokale europäische Lizenz in Dänemark ausstellen, ebenso wie ähnliche Firmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und Drittländern, die sich bei der DFSA beworben haben, je nach Art der angebotenen Dienstleistung. Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Dänemark kann grenzüberschreitend, über eine Zweigniederlassung oder über einen verbundenen Vertreter erfolgen.1
EU-Unternehmen, die zur Tätigkeit in ihrem Land berechtigt sind, können mit der Erbringung von Dienstleistungen in Dänemark beginnen, wenn die DFSA eine entsprechende Mitteilung von den Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes erhält (Pass).1
Auch Kreditinstitute und Investmentgesellschaften aus Drittstaaten können bei der DFSA eine Konzession zur grenzüberschreitenden Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder über eine Zweigniederlassung beantragen. Beide Verfahren erfordern einen offiziellen Antrag bei der DFSA und unterliegen nicht dem EU-Pass.1
Darüber hinaus können E-Geld-Institute oder EU-Zahlungsinstitute Zahlungsdienste in Dänemark erbringen, indem sie grenzüberschreitende Zahlungsdienste anbieten, indem sie eine Zweigstelle eröffnen oder über einen Agenten, wenn die DFSA eine entsprechende Mitteilung von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Land Dänemarks erhalten hat Ursprung.1
Für bestimmte Finanzaktivitäten ist eine physische Anwesenheit erforderlich. Das Alternative Investment Fund Managers Act etc. schreibt vor, dass ein AIF-Manager (AIFM) für jeden einzelnen von ihm verwalteten Fonds eine Verwahrstelle bestellen muss. Wenn der Fonds in einem EU-Land gegründet wurde, muss die Verwahrstelle im selben Mitgliedstaat wie der Fonds ansässig sein. Gleiches gilt für die Bestellung einer Verwahrstelle für alle OGAW.2
In manchen Fällen ist eine Konzession auch dann nicht erforderlich, wenn die Dienstleistungen von der konzessionierten Tätigkeit umfasst sind. Diese Vorgehensweise ist jedoch nur situativ und hängt von der Beurteilung ab, ob der Kontakt zwischen dem Institut und dem Kunden bzw. Investor allein aus eigener Initiative zustande gekommen ist (Reverse Petition) oder die Leistung tatsächlich anderweitig erbracht wird. Gerichtsstand – was zum Beispiel bei Einlagen und Verwahrungs- oder Handelsdienstleistungen der Fall sein kann.1
Da das dänische Recht keine Definition der „umgekehrten Anwendung“ enthält, muss immer von Fall zu Fall eine spezifische Prüfung vorgenommen werden. Darüber hinaus ist das betreffende Unternehmen allein dafür verantwortlich, gegenüber der DFSA zu dokumentieren, dass kein Marketing an Kunden erfolgt ist (z. B. in Form einer schriftlichen Erklärung eines Investors, die durch andere Dokumente bereitgestellt wird).1
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dänisches Recht Unternehmen nicht erlaubt, Finanzdienstleistungen im Ausland anzubieten, ohne eine entsprechende Lizenz oder einen lokalen Lizenzpass in Dänemark zu erhalten, was oft der Fall sein kann, wenn die Kundenregistrierung virtuell und auf elektronischem Wege (z. B. über eine Website) erfolgt , Anwendung oder Weboberfläche). Daher ist es wichtig, eine bestimmte Dienstleistung eines Fintech-Unternehmens von Fall zu Fall zu bewerten, um festzustellen, ob sie unter das Finanzregime fällt und wie Kunden oder Partner diese Dienstleistung nutzen oder darauf zugreifen. Wenn eine Dienstleistung (Fintech) in den Anwendungsbereich fällt, unterliegt sie den Genehmigungspflichtregelungen mit grenzüberschreitenden Fähigkeiten.1
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