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Marktüberblick

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Crowdfunding in Dänemark

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Mit Einführung und Inkrafttreten der EU-Verordnung über europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen (Crowdfunding-Verordnung) wurden die in der Europäischen Union unterschiedlichen inländischen Crowdfunding-Sonderregelungen abgeschafft. So wurde nun in allen EU-Mitgliedstaaten ein neues Regelwerk zu den Betriebsbedingungen von Crowdfunding-Plattformen, dem Umfang der zulässigen Tätigkeiten und Genehmigungspflichten vereinheitlicht. Die Crowdfunding-Verordnung zielt darauf ab, grenzüberschreitende Crowdfunding-Dienstleistungen zu fördern und die Ausübung der Freiheit, diese Dienstleistungen auf dem Inlandsmarkt anzubieten und zu empfangen, zu erleichtern.1

Gemäß der Crowdfunding-Verordnung gibt es drei Arten von Teilnehmern: Projektinhaber, die Projektfinanzierung anbieten; Investoren, die das vorgeschlagene Projekt finanzieren (Kunden); und eine zwischengeschaltete Organisation in Form eines Crowdfunding-Dienstleisters, der Projektinhaber und Investoren über eine Online-Plattform verbindet.2

Die Crowdfunding-Verordnung legt einheitliche Anforderungen für die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen, für die Organisation, Zulassung und Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern und für den Betrieb von Crowdfunding-Plattformen sowie für Transparenz und Marketingkommunikation bezüglich der Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen in der EU fest. Die Crowdfunding-Verordnung gilt für Crowdfunding-Dienstleistungen, die darin bestehen, gemeinsam den Empfang und die Übermittlung von Kundenaufträgen zu erleichtern und übertragbare Wertpapiere oder geeignete Instrumente für Crowdfunding-Zwecke ohne feste Verpflichtung auf einer öffentlichen Plattform zu platzieren, die Anlegern uneingeschränkten Zugang bietet.2

Für Crowdfunding, das nicht unter die Crowdfunding-Verordnung fällt (z. B. Crowdfunding-Dienstleistungen für Verbraucherprojekte oder Crowdfunding-Vorschläge von weniger als 5 Millionen Euro), wird davon ausgegangen, dass die bestehende Inländerbehandlung gilt. Die konkrete Beurteilung, ob eine Dienstleistung oder Organisation unter die Crowdfunding-Verordnung fallen würde (Erlaubnispflicht als Anbieter von Crowdfunding-Dienstleistungen), ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.1

Kreditbasiertes Crowdfunding kann eine von zwei Lizenzen erfordern: entweder eine Lizenz eines Zahlungsinstituts oder eine Lizenz eines Kreditinstituts. Entscheidend ist, ob nur das Unternehmen, das die Crowdfunding-Plattform betreibt, Gelder überweist oder Kredite bereitstellt.2

Die DFSA betonte, dass die Finanzgesetzgebung zusätzlich zu den oben genannten Lizenzanforderungen zusätzliche Anforderungen an Plattformanbieter und Projekteigentümer stellt. Dazu können die Einhaltung der MiFID-Anforderungen zum Schutz von Anlegern (einschließlich Eignungsprüfungen) und AML-bezogene Anforderungen gehören.3

Eigenkapitalbasiertes Crowdfunding ermöglicht es Investoren, in bestimmte Projekte zu investieren, im Austausch für das Eigentum an Aktien oder andere Formen des Eigentums durch den Emittenten. Für eigenkapitalbasiertes Crowdfunding gelten häufig Anlegerschutzvorschriften. Beispielsweise kann ein Projektinhaber oder Plattformanbieter aufgefordert werden, einen Prospekt zu erstellen und eine Investoren-Due-Diligence durchzuführen, bevor das Projekt finanziert werden kann. Abhängig von der ausgeübten Tätigkeit gibt es unterschiedliche Arten von Genehmigungen, da Crowdfunding auf Aktienbasis sowohl eine Einzwecktransaktion wie einen Börsengang als auch Transaktionen im Zusammenhang mit einer kollektiven Kapitalanlage umfassen kann. AML und wissen, die Anforderungen Ihrer Kunden müssen wie immer respektiert werden.2

Mit einer AIFM-Lizenz ist es möglich, eine kollektive Anlagestruktur zu schaffen, die beabsichtigt, Kapital von mehreren Anlegern zu beschaffen, um gemäß einer bestimmten Anlagestrategie zu investieren. Anlagen müssen im Interesse der Anleger nach einer bestimmten Anlagepolitik getätigt werden. Es ist auch möglich, eine Erlaubnis für Nebendienstleistungen zu erhalten, einschließlich Anlageberatung, sowie die Entgegennahme und Weitergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten. Diese Struktur kann beispielsweise die Bereitstellung von Crowdfunding-Diensten beinhalten oder eine Crowdfunding-Plattform sein.2

Die konzessionierte Investmentgesellschaft kann in Bezug auf die Crowdfunding-Plattform für die Verwahrung von Vermögenswerten, die Entgegennahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen in Bezug auf von einzelnen Projektinhabern ausgegebene Finanzinstrumente sowie für die Anlageberatung von Investoren verantwortlich sein. Plattformen, die über eine Investmentgesellschaftslizenz verfügen, können auch eine Lizenz zur Beteiligung an Investitionen auf eigene Kosten und zur Verwaltung von MTS erhalten.2

Anbieter von Crowdfunding-Plattformen können je nach Konzessionsart zur Einhaltung von Anlegerschutzvorschriften wie Kundenkategorisierung, Kundenvereinbarungen, Informationspflichten und Eignungsprüfungspflichten verpflichtet sein.2

Crowdfunding-Plattformen, die nicht den Crowdfunding-Verordnungen unterliegen, unterliegen grundsätzlich dem Geldwäschereigesetz (GwG). Unternehmen, die dem AML-Gesetz unterliegen, müssen eine Risikobewertung und darauf basierend interne Richtlinien und Verfahren erstellen, die konkret beschreiben, wie das Unternehmen das Risiko des Missbrauchs für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handhaben und verhindern wird.2

Ein Unternehmen, das eine Crowdfunding-Plattform bereitstellt, muss die Anforderungen des Verbrauchervertragsgesetzes erfüllen. Da Peer-to-Peer-Lending-Plattformen ihre Dienste in der Regel online anbieten, müssen beim Online-Verkauf verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Gemäß § 14 des Gesetzes muss der Anbieter dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, bevor er einen Vertrag über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen abschließt.2

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Anmerkungen
  1. http://www.finanstilsynet.dk/Nyheder-og-Presse/Pressemeddelelser/2021/Crowdfunding_101121
  2. https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/denmark
  3. http://www.finanstilsynet.dk/Tilsyn/Information-om-udvalgte-tilsynsomraader/Fintech/Crowdfunding