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Wie ICOs, Kryptowährungen und Token sind selbstausführende Verträge in Spanien nicht speziell reguliert, daher sind sie erlaubt und unterliegen dem spanischen Vertragsrecht wie jeder andere Vertrag. Es gibt keine speziellen Schieds- oder Schlichtungssysteme für selbstausführende Verträge. Diese Mechanismen stehen zu den gleichen Bedingungen wie für jeden anderen Vertrag zur Verfügung. Obwohl selbstausführende Verträge als solche nicht speziell reguliert sind, glauben wir, dass die folgenden Regeln berücksichtigt werden sollten:
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wenn ein selbstausführender Vertrag aus vorher festgelegten Bestimmungen besteht, die von einer der Parteien für allgemeine Verträge auferlegt werden, Gesetz 7/1998 vom 13. April 1998 über allgemeine Vertragsbedingungen, das bestimmte Bedingungen und Auslegungsregeln festlegt, sowie eine öffentliche Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten;
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Wird ein separater Vertrag mit Verbrauchern abgeschlossen, gilt auch das Königliche Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November 2007 zur Genehmigung des überarbeiteten Textes des Allgemeinen Verbrauchergesetzes. Diese Verordnung legt Leitlinien fest, die für die Beziehung zwischen Verbrauchern (als juristische oder natürliche Personen zu verstehen sind, die in einem Kontext handeln, der über ihre geschäftliche oder berufliche Tätigkeit hinausgeht) und Unternehmern gelten;
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Erwähnenswert ist auch das Gesetz 34/2002 vom 11. Juli 2002 über die Dienste der Informationsgesellschaft und den elektronischen Geschäftsverkehr, das gilt, wenn der Vertrag auf elektronischem Wege geschlossen wird. Es legt ein System zur Regulierung elektronischer Vereinbarungen fest (z. B. Informationen, die den Vertragsparteien vor und nach Abschluss von Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen sind, Bedingungen, die für gültige elektronische Vereinbarungen gelten, und andere Verpflichtungen, die für elektronische Anbieter gelten); und auch
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wenn der Vertrag unter die Definition einer Finanzdienstleistung fällt, gilt auch das Gesetz 22/2007 vom 11. Juli 2007 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, das Vorschriften für elektronische Verträge und elektronische Marketingmitteilungen festlegt.
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Vollautomatische Anlageprozesse als solche sind im spanischen Recht nicht geregelt. Es gelten jedoch bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und MiFID II, die sich auf algorithmische Handels- und Hochfrequenzhandelsstrategien beziehen.1
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Anmerkungen
- https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/spain