Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Gemäss Bankengesetz muss jeder, der gewerbsmässig «Publikumseinlagen» entgegennimmt, eine Banklizenz erwerben. Dies ist der Fall, wenn:
Daher können Fintech-Unternehmen, die Gelder von der Öffentlichkeit annehmen oder aufbringen, wie z. B. Crowdfunding oder ICOs, einer Banklizenzpflicht unterliegen. Anleiheemissionen gelten nicht als Einlagen, ebenso wenig Kapitaleinlagen, die keine Rückzahlungsverpflichtungen nach sich ziehen, so dass ICOs unter bestimmten Voraussetzungen nach Schweizer Recht möglich sind.1
Um Schweizer Fintech-Projekten besser Rechnung zu tragen, hat der Bund (Bundesrat) 2017 die Banken- und Sparkassenverordnung (Bankenverordnung) um Ausnahmen von der Bewilligungspflicht ergänzt. Ab dem 1. August 2017 ist für das Halten von Kundengeldern (mehr als 20 Anleger und für einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen) keine Banklizenz mehr erforderlich (da die Anforderung der „gewerblichen Grundlage“ nicht mehr erfüllt wird), vorbehaltlich bestimmter Bestimmungen Bedarf:
In Bezug auf Punkt (a) wird der Schwellenwert auf der Grundlage der gesamten in einem bestimmten Zeitraum gehaltenen Einlagen berechnet.1
Zudem können Gelder auf Girokonten 60 Tage (bisher nur sieben Tage) gehalten werden, wenn sie nicht verzinslich sind. Diese Bestimmung zielt insbesondere darauf ab, es Crowdfunding-Unternehmen zu ermöglichen, Vermögenswerte über einen längeren Zeitraum zu halten, ohne dass eine Banklizenz erforderlich ist.1
Zudem wurde per 1. Januar 2019 eine Sonderbewilligung eingeführt: Unternehmen, die Publikumseinlagen in der Höhe von bis zu 100 Millionen Schweizer Franken entgegennehmen (künftig auch Vermögenswerte in Kryptowährung), diese aber nicht verzinsen, können sich für eine „erleichterte Banklizenz“ qualifizieren, eine Lizenz, die diese Verpflichtungen weniger strengen Regeln unterwirft als die für Banken geltenden.8 Diese neue Lizenz wird oft als „Fintech-Lizenz“ bezeichnet, obwohl sie nicht auf Fintech-Unternehmen beschränkt ist.1
Auch wenn weder eine Banklizenz noch eine Wertpapierfirmenlizenz erforderlich sind, können AML-Regeln und -Vorschriften gelten. Die schweizerischen AML-Vorschriften gelten für Institutionen, die selbst als Finanzintermediäre gelten (wie Banken, Wertpapiere, Fondsleitungen und Versicherungsgesellschaften) und Institutionen, die "Finanzintermediation" betreiben (wie Vermögensverwalter und Anlageberater, bevollmächtigt). Wenn ein FinTech-Unternehmen in der Finanzintermediation tätig ist, muss es sich einer anerkannten Schweizer AML SRO anschließen oder der direkten AML-Aufsicht der FINMA unterstehen und die geltenden AML-Verantwortlichkeiten (wie Kundenidentifikation und Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung) erfüllen. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der revidierten Geldwäscheverordnung (gültig ab 1. August 2021) kann es ausreichen, als Finanzintermediär zu qualifizieren, wenn eine Person hilft, virtuelle Währungen an Dritte zu übertragen, wenn diese Person mit einem Partner in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht. Einige der Geldwäschereipflichten ziehen strafrechtliche Sanktionsbestimmungen nach sich, die auch für Fintech-Unternehmen gelten. In ihrer Aufsichtsmitteilung 02/2019 vom 26. August 2019 hat die FINMA entschieden, dass die Übertragung von Token die Identifizierung des Empfängers und seiner wirtschaftlich berechtigten Person erfordert, ohne dass eine Mindestschwelle angewendet wird. Daher hat die Schweiz eines der strengsten AML-Regime für Token-Transfers.1
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