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Marktüberblick

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Ausländische Fintech-Plattformen im Schweizer Markt

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Da die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist, kann eine reglementierte oder konzessionierte Tätigkeit in der Schweiz nicht registriert werden. Eine Bewilligung im Ausland kann das Bewilligungsverfahren in der Schweiz manchmal umständlicher machen, da die FINMA bei einer ausländischen Stelle eine konsolidierte Aufsichtsvereinbarung beantragen kann, was ein längerer Prozess sein kann.1

Unternehmen, die ausschliesslich grenzüberschreitend Dienstleistungen für Kunden in der Schweiz erbringen (Inbound Cross Border Transactions) ohne physische Präsenz, benötigen unter Umständen eine Bewilligung. Der Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen ist nur im Falle eines Rückgabeverlangens zulässig, und zwar auf Initiative des Anlegers selbst. Gleiches gilt für Versicherungsprodukte. Sowohl kollektive Kapitalanlagen als auch Versicherungsprodukte unterliegen strengen Vertriebsregeln. Unter FIDLEG dürfen Berater von Kunden ausländischer Finanzintermediäre nur dann in der Schweiz tätig werden, wenn sie im Register der schweizerischen Kundenberater eingetragen sind.1

Der Dienstleister hat eine physische Präsenz in der Schweiz, wenn er eine Niederlassung oder eine ähnliche offizielle Präsenz in der Schweiz oder eine ständige Präsenz in der Schweiz von Personen hat, die vom Lizenznehmer angestellt oder autorisiert sind, in seinem Namen zu handeln. Der Begriff "ständig" bezeichnet Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz oder Personen, die die Schweiz häufig besuchen, um Verkaufs- oder Marketingaktivitäten in der Schweiz durchzuführen. Die FINMA hat keine Leitlinien dazu veröffentlicht, was häufige Reisen sind; Häufige Reisen werden anhand der Beurteilung aller relevanten Fakten und Umstände (d.h. Reisehäufigkeit, Anzahl Personen, die in die Schweiz reisen, etc.) beurteilt. Die FINMA hat einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob eine physische Präsenz in der Schweiz begründet wurde.1

Derzeit gibt es keine allgemeingültigen schweizerischen Gesetze, die ausländische Investitionen in der Schweiz verbieten oder eine vorherige Genehmigung verlangen (das Parlament diskutiert die zukünftige Einführung solcher Regeln). So benötigen ausländische Investoren für ihre Investitionen in der Schweiz in der Regel keine behördliche Genehmigung und werden von keiner besonderen staatlichen Stelle kontrolliert. Ausländische Investitionen in bestimmte regulierte Branchen erfordern möglicherweise eine staatliche Genehmigung. Haben ausländische Staatsangehörige einen beherrschenden Einfluss auf eine Bank, einen Effektenhändler oder ein anderes prudentiell beaufsichtigtes Unternehmen des Finanzsektors (Finanzunternehmen), so ist die Erteilung der entsprechenden FINMA-Bewilligung an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Anlagebeschränkungen gelten auch für den Erwerb von Wohn- (jedoch nicht gewerblichen) Immobilien in der Schweiz durch Ausländer oder Personen unter ausländischer Kontrolle, sowie nach dem Fernmeldegesetz für Funkkonzessionen, nach dem Atomgesetz für Kernenergie Anlagen, in Übereinstimmung mit dem Radio- und Fernsehgesetz. für Rundfunklizenzen und nach dem Luftrecht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung.1

In der Schweiz gibt es keine Devisenkontrollen. Daher sind sowohl Investitionen als auch die Rückführung von Kapital und Gewinnen möglich.1

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Maxim Minaev

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Kristina Berkes

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Beteiligung als Rechtsanwalt an Investment Venture Funds, Durchführung von M&A Venture Deals im Bereich IT, Betreuung von iGaming und Betriebsvermögen

Anmerkungen
  1. https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/switzerland