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Marktüberblick

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Digitale Vermögenswerte in Deutschland

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Fintech-bezogene Themen werden in Deutschland häufig und intensiv diskutiert, nicht nur von Akteuren der Finanzbranche, sondern auch von Politikern und Aufsichtsbehörden. Gegenstand dieser Gespräche war insbesondere, ob der bestehende Rechtsrahmen ausreichend Spielraum für die Umsetzung Blockchain-basierter Geschäftsmodelle bietet und gleichzeitig ein ausreichendes Schutzniveau für die Marktteilnehmer bietet. Infolgedessen hat die Europäische Kommission als Teil des digitalen Finanzpakets einen europaweiten Rahmen für Krypto-Assets und ein Sandbox-Modell auf EU-Ebene vorgeschlagen.1

Im Jahr 2020 hat der deutsche Bundesgesetzgeber gesetzliche Bestimmungen eingeführt, die kryptografische Vermögenswerte als Finanzinstrumente für Finanzlizenzierungszwecke qualifizieren, und das Depotgeschäft unterliegt der Lizenzierungspflicht nach dem deutschen Kreditwesengesetz (KWG). Zudem wurde 2021 das deutsche Wertpapierrecht grundlegend geändert: Mit der Einführung elektronischer Wertpapiere wurde einer der Eckpunkte der Blockchain-Strategie der Bundesregierung umgesetzt. Mit diesem Schritt folgt der deutsche Gesetzgeber dem Weg anderer europäischer Länder zur Entmaterialisierung von Wertpapieren.2

Gleichzeitig gab es angesichts dieses allgemeinen Ansatzes „gleiches Geschäft, gleiches Risiko, gleiche Regulierung“ in letzter Zeit einige wichtige Gesetzesänderungen. Die Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht Anfang 2020 hat eine gewisse Klarheit hinsichtlich der regulatorischen Qualifizierung von Tätigkeiten im Bereich Kryptowährungen bzw. Kryptoassets geschaffen. Im Rahmen des Umsetzungspakets hat der deutsche Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Definition von „Kryptowährungswerten“ eingeführt und diese explizit in den Finanzinstrumentenkatalog der KWG aufgenommen. In Übereinstimmung mit der fünften EU-Geldwäscherichtlinie ist die gesetzliche Definition des kryptografischen Werts weit gefasst und deckt daher alle möglichen Verwendungen virtueller Währungen ab, einschließlich als Anlagemittel. International werden diese unterschiedlichen Arten von virtuellen Werteinheiten, auch als Coins oder Token bezeichnet, häufig zusammenfassend als „Krypto-Assets“ bezeichnet.3

Token und Kryptowährungen im Allgemeinen gelten als sehr anfällig für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diesbezüglich wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, eine gewisse Klarheit in Bezug auf die Anwendbarkeit des AML-Regimes geschaffen. Wie oben erwähnt, hat das Gesetz eine weit gefasste Definition von Kryptowährung eingeführt. bewertet und als Finanzinstrumente nach KWG und WpIG klassifiziert. Grundsätzlich umfasst der Geltungsbereich in der Regel Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion (zum Beispiel Kryptowährungen) und Token, die für Investitionen verwendet werden (zum Beispiel Security Token und Investment Token). Allgemein bedeutet dies, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen und Token, wie z. B. der An- und Kauf von Kryptowährungen im eigenen Namen des Dienstleisters auf Kosten anderer, die Beratung beim Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen oder das Betreiben einer Plattform, auf der Kryptowährungen gehandelt werden können, können gedeckt sein, regulierten Dienstleistungen unterliegen und einer KWG-Konzession bedürfen, insbesondere für das Vermittlungshauptgeschäft, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder den Betrieb einer multilateralen Handelsplattform. Darüber hinaus kann die Verwaltung und der Schutz von kryptografischen Werten oder privaten kryptografischen Schlüsseln einer KWG-Erlaubnis bedürfen, wenn andere allgemeine gesetzliche Voraussetzungen innerhalb des KWG vorliegen (wesentlich gewerblicher Natur oder Umfang, der eine kaufmännische Geschäftsorganisation erfordert). Dienstleister, deren Tätigkeiten den Erlaubnispflichten des KWG oder WpIG unterliegen, sind Verpflichtete im Sinne des GwG und haben daher die dort festgelegten Pflichten einzuhalten. Dazu gehören die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und gegebenenfalls die Meldung verdächtiger Transaktionen an die Financial Intelligence Unit sowie die Einhaltung der entsprechenden Meldepflichten in Bezug zum Transparenzregister. . Bereits vor der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht mussten Kryptowährungs- und ICO-Dienstleister jedoch häufig eine KWG-Lizenz erwerben und damit die deutschen Anforderungen zur Geldwäschebekämpfung erfüllen. Dies lag an der weiten Auslegung des Begriffs „Finanzinstrument“ im Sinne des KWG entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin.4

Auch abgesehen von wesentlichen Änderungen des Erlaubnisregimes, wodurch einige neue Unternehmen, die im Fintech-Geschäft tätig sind, möglicherweise eine Erlaubnis von der BaFin benötigen und somit – als Verpflichtete – den AML-Anforderungen unterliegen, entwickelt sich auch das AML-Regime ständig weiter. Im Einklang mit ihrem umfassenden politischen Aktionsplan der EU zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom Mai 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission im Juli 2021 ein Paket zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (AML/Combating the Financing of Terrorism, CFT), das Vorschläge für drei europaweite Vorschriften enthält. und Direktive. Neben der Schaffung einer EU-AML/CFT-Stelle mit direkten Aufsichtsbefugnissen über einige der riskantesten grenzüberschreitenden Unternehmen des Finanzsektors soll das Paket sicherstellen, dass verschiedene Arten von Krypto-Asset- und Crowdfunding-Dienstleistern sowie Hypothekenvermittlern und Verbraucherkrediten Anbieter, werden verpflichtete Einheiten, die dem AML/CFT-Regime unterliegen. Das Paket sieht auch die Überarbeitung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Informationen zu Geldtransfers (d. h. die Bank Transfer Regulation (WTR)) vor, die auch für die Übertragung von Krypto-Assets gilt. Zu Letzterem hat das Bundesministerium der Finanzen eine vorläufige deutsche Krypto-Asset-Transfer-Verordnung (CATR) erlassen, um die Nachvollziehbarkeit von Krypto-Asset-Transfers bis zum Inkrafttreten der WTR-Änderungen sicherzustellen. CATR sieht Sorgfaltspflichten für in Deutschland ansässige Institute und Niederlassungen vor, die mit der Übertragung von Krypto-Assets befasst sind. Sie trat im Oktober 2021 in Kraft und gilt bis zum Abschluss der WTR-Revision.5

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Anmerkungen
  1. https://ec.europa.eu/info/publications/200924-digital-finance-proposals_en
  2. http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/blockchain-strategie.pdf?__blob=publicationFile&v=22
  3. http://www.fsb.org/wp-content/uploads/P101018.pdf
  4. https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/germany
  5. https://ec.europa.eu/info/publications/210720-anti-money-laundering-countering-financing-terrorism_en
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