Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Die von der KWG im Jahr 2020 eingeführte Depotbankerlaubnispflicht kann als erste fintech- oder zumindest fintech-fokussierte Erlaubnispflicht nach deutschem Recht angesehen werden. Entsprechende Änderungen des KWG wurden im Zuge der Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie (AML) vorgenommen, jedoch ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung nach EU-Recht für solche Änderungen des KWG besteht. Der einschlägige § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG definiert die Verwahrung von Kryptowährungen als die Aufbewahrung, Verwaltung und den Schutz von kryptografischen Werten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die zur Aufbewahrung, Aufbewahrung oder Übertragung von kryptografischen Werten als Dienstleistung verwendet werden zu anderen. Kryptografische Werte, die nun ausdrücklich in den Katalog der Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG aufgenommen werden, sind digitale Wertdarstellungen, die nicht von einer Zentralbank oder staatlichen Stelle ausgegeben oder garantiert werden und haben keinen gesetzlichen Status als Währung oder Geld, werden aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert oder dienen Anlagezwecken und können elektronisch übertragen, gespeichert und verkauft werden. Daher umfasst der Begriff Kryptowährungswert nicht nur Kryptowährungen wie Bitcoin, sondern auch Investment-Token. Die weite Definition der Begriffe „Kryptowährungswert“ und „Kryptowährungsverwahrungsgeschäft“ (einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit privaten kryptografischen Schlüsseln) führt zu einer Vielzahl neuer Lizenzanforderungen. Das KWG sieht jedoch bestimmte Ausnahmen vor, da Anbieter von Kryptowährungsverwahrungen, die auf diese Art von Finanzdienstleistung abzielen (d. h. keine anderen regulierten Tätigkeiten ausüben), nicht verpflichtet sind, alle für andere Finanzdienstleistungsanbieter geltenden regulatorischen Verpflichtungen einzuhalten. . Stattdessen sind diese Anbieter von Kryptowährungsverwahrungsdiensten von den allgemeinen Kapital- und Liquiditätsanforderungen gemäß der Capital Requirement Regulation (CRR), der kürzlich geänderten CRR II und bestimmten anderen Vorschriften ausgenommen. Die Anforderungen an das Gründungskapital, die Reputation der Vorstandsmitglieder, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und die damit verbundenen Berichtspflichten gelten jedoch weiterhin. Die BaFin hat weitere Hinweise zum Geschäft mit der Verwahrung von Kryptowährungen gegeben.1
Gleichzeitig entwickelt sich das Genehmigungsregime, das für Fintech-Geschäftsmodelle gelten kann, in der EU und damit auch in Deutschland ständig weiter. Dazu gehören Änderungen des Lizenzierungsregimes für Fintech-Unternehmen, wie sie durch die neue EU-Gesetzgebung zu European Crowdfunded Business Service Providers (ECSPR) eingeführt wurden, die auch Änderungen des deutschen Rechtsrahmens, der vorgeschlagenen EU Crypto Asset Markets Regulation, erforderte. (MiCA) und neuere Gesetze zur Dematerialisierung von Wertpapieren. Auch wenn es den Rahmen dieses Diagramms sprengen würde, Genehmigungsvoraussetzungen für jedes einzelne Fintech-Geschäftsmodell zu entwickeln, könnte es sich lohnen, die Genehmigungsvoraussetzungen anhand des Robo-Advisor-Geschäftsmodells darzustellen, wie sie sich in den letzten Jahren in Deutschland durchgesetzt haben. .2
Kryptowährungen wie Bitcoin haben das deutsche Recht zweifellos vor regulatorische, zivilrechtliche und steuerliche Herausforderungen gestellt. Durch die rechtliche Definition kryptografischer Werte (z. B. Bitcoin) wurde durch die Umsetzung der fünften EU-AML/CFT-Richtlinie in deutsches Recht im Jahr 2020 eine gewisse Klarheit geschaffen. Kryptowährungswerte werden nun in den Katalog der Finanzinstrumente von KWG und WpIG aufgenommen, so dass diverse Tätigkeiten im Zusammenhang mit kryptografischen Werten eindeutig bestimmten Erlaubnispflichten unterliegen. Darüber hinaus wurde die Kryptowährungsverwahrung als neue Art von Finanzdienstleistung eingeführt, die einer Erlaubnispflicht nach dem KWG unterliegt.2
Kryptowährungswerte sind definiert als digitale Wertdarstellungen, die nicht von einer Zentralbank oder Regierungsbehörde ausgegeben oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder eines Geldes haben, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert oder angenommen werden Zahlung oder zu Anlagezwecken dienen und die elektronisch übermittelt, gespeichert und verkauft werden dürfen. Diese weit gefasste Definition zielt darauf ab, alle Verwendungen virtueller Währungen abzudecken, einschließlich als Anlagemittel. Während die Definition des Kryptowertes nicht nur Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion (einschließlich Kryptowährungen) umfasst, die unter Finanzinstrumente als „Rechnungseinheiten“ im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. § 7 KWG und § 2 Abs. 5 Nr. 7 WpIG sowie Tokens zur Anlage. Diese Wertpapiere oder Investment-Token können auch als Anlageprodukte, Schuldtitel oder Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 5 KWG und § 2 Abs. 5 Nr. 1 KWG qualifizieren 2. , 3 oder 5 WPG.3
Kryptowährung umfasst keine inländischen und ausländischen gesetzlichen Zahlungsmittel, elektronisches Geld, Geldwerte, die in Zahlungsinstrumenten gehalten werden, die der Ausnahme für begrenzte Netzwerke im Sinne von PSD II unterliegen, und Zahlungstransaktionen von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste. Ebenfalls ausgenommen sind elektronische Gutscheine für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen des Emittenten oder eines Dritten, die dazu bestimmt sind, gegenüber dem Emittenten allein durch die Einlösung eine wirtschaftliche Funktion zu erfüllen und daher nicht handelbar sind und aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht widerspiegeln Leistungserwartungen der Anleger, Gutschein oder die wertmäßige oder buchhalterische Gesamtleistung des Geschäfts des Emittenten oder eines Dritten.2
Die Änderungen zum Wert von Kryptowährungen spiegeln teilweise die bisherige Verwaltungspraxis der BaFin wider, die erste Schritte zur Regulierung von Kryptowährungen in Deutschland unternahm und den Begriff „Finanzinstrument“ im Sinne des KWG weit auslegte. . Diese Vorgehensweise wurde teilweise kritisiert und in der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Strafverfahren nicht geteilt.2
Jüngste Änderungen durch das KWG, die später im WpIG ihren Niederschlag gefunden haben, haben den Streit um die Qualifizierung von Kryptowährungen als Finanzinstrumente beigelegt und damit mehr Rechtsklarheit gebracht. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber die Definition des „Finanzinstruments“ nur zu Zulassungszwecken und nicht in Bezug auf die Verhaltensregeln des WpHG geändert, die die Regelungen der MiFID II effektiv widerspiegeln. So kann ein Dienstleister, der einen Kryptowährungsmarkt betreibt, der Erlaubnispflicht eines multilateralen Handelsplatzbetreibers im Sinne des KWG und des WpIG unterliegen, jedoch nicht verpflichtet sein, die im WpIG für diese Betreiber festgelegten Verhaltensregeln einzuhalten .2
Vor diesem Hintergrund sollten die mit den jeweiligen Geschäftsmodellen verbundenen rechtlichen Risiken sorgfältig analysiert werden und ob und welche Genehmigungspflichten und Verhaltensregeln gelten können. Insbesondere der An- und Erwerb von Kryptowährungen im eigenen Namen des Dienstleisters auf fremde Rechnung kann ein Bankgeschäft in Form eines Kernvermittlungsgeschäfts darstellen. Darüber hinaus kann die Vermittlung von Kryptowährungen für Lizenzzwecke eine Anlagevermittlung darstellen, während die Beratung beim Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen als Anlageberatung angesehen werden kann. Darüber hinaus kann der Betrieb einer Plattform, auf der Kryptowährungen gehandelt werden können, als multilaterale Handelsplattform im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 WpIG gelten und damit genehmigungspflichtig sein. Aktivitäten im Zusammenhang mit der Speicherung, Verwaltung und dem Schutz von kryptografischen Werten oder privaten kryptografischen Schlüsseln können ebenfalls unter das neu regulierte Kryptospeichergeschäft fallen. Diese neue Art von Finanzdienstleistung und die damit verbundene Erlaubnispflicht können sowohl für inländische Unternehmen als auch für grenzüberschreitend tätige Dienstleister und deren Beauftragte gelten, die beabsichtigen, diese Dienstleistungen anzubieten oder bereits angeboten haben.2
Weder das Schürfen noch der Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten ist jedoch erlaubnispflichtig. Somit können Kryptowährungen grundsätzlich ohne besondere Erlaubnis als Zahlungsmittel verwendet und durch Mining generiert werden.2
Aus zivilrechtlicher Sicht sind viele Fragen noch nicht abschließend beantwortet. Die Unsicherheit beginnt mit der geltenden Gerichtsbarkeit und den Gesetzen im Allgemeinen für Kryptowährungen. Diese Fragen werden relevant, wenn beispielsweise Einheiten von Kryptowährung übertragen oder verpfändet werden. Zudem ist noch unklar, welche Offenlegungspflichten bei Kryptowährungstransaktionen gelten.2
Interessanterweise wurde die normalerweise komplexe Steueranalyse für Kryptowährungen dank des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zumindest teilweise geklärt.2
Gemäß den in das deutsche Steuerrecht übernommenen Grundsätzen dieses Beschlusses unterliegt der Umtausch von gewöhnlichen Währungen in Bitcoins (oder vergleichbare Kryptowährungen) und umgekehrt gemäß § 4 Nr. 8b WpHG nicht der Umsatzsteuer das Zirkulationsgesetz. Steuer-Code. Zudem ist die Verwendung von Bitcoins oder ähnlichen Kryptowährungen als Zahlungs- und Schürfverfahren steuerfrei.4
Andere Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowährungen können jedoch Steuergesetzen unterliegen.2
Aus buchhalterischer Sicht können Einheiten von Kryptowährungen wie Bitcoin übertragen werden, sodass es notwendig erscheint, sie als Vermögenswerte in der Bilanz zu berücksichtigen.2
Handelt es sich um Vermögenswerte, die den Betrieb nur für einen kurzen Zeitraum stützen (Umlaufvermögen), müssen sie möglicherweise als „sonstige Vermögenswerte“ gemäß § 266 Abs. 2 B II Nr. 4 HGB behandelt werden Gesetzbuch (HGB). ). Qualifizieren sich Einheiten von Kryptowährungen als Vermögensgegenstände, die einem Unternehmen auf Dauer dienen (Anlagevermögen), sind sie gemäß § 266 Abs. 2 AI Nr. 2 HGB als erworbene immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren.2
Ein ICO ist ein Verkauf von virtuellen Token, um Mittel für einen allgemeinen Unternehmenszweck oder ein bestimmtes Projekt zu beschaffen, das normalerweise in einem Whitepaper näher beschrieben wird. Je nach Ausgestaltung des ICO können Token mit Fiat- oder virtuellen Währungen erworben werden und können bestimmte Rechte, wie Genussrechte und Gewinnbeteiligungen, oder gar keine Rechte gewähren. Während die Diskussionen und Strukturen von ICOs und Token noch im Fluss sind, lassen sich die Token, die in einem ICO angeboten werden können, in folgende Kategorien einteilen:
Diese grobe Kategorisierung, die der generellen Vorgehensweise der BaFin entspricht, zeigt, dass Token sehr unterschiedlich sein können. In der Fassung des KWG vom 1. Januar 2020 dürften Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion sowie Token, die für Investitionen verwendet werden (zum Beispiel Security Token und Investment Token), unter die weite Definition kryptografischer Werte fallen und somit Finanzinstrumente darstellen . nach KWG (abgesehen von einer möglichen Einstufung dieser Token als andere Arten von Finanzinstrumenten, die im Einzelfall zu beurteilen ist) und WpIG.2
Daher sollte jeder ICO hinsichtlich seiner regulatorischen und kapitalmarktrechtlichen Anforderungen sorgfältig analysiert werden. Die Anwendbarkeit der einschlägigen Gesetze, darunter KWG, WpIG, ZAG, WpPG, KAGB und VermAnlG, bestimmt die BaFin im Einzelfall und in Abhängigkeit von konkreten Vertragsbedingungen. Soweit die Token Beteiligungsrechten ähneln, die als Wertpapiere nach dem WpPG oder Vermögensanlagen nach dem VermAnlG einzustufen sind, kann ein Token-Prospekt erforderlich sein, sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt, insbesondere für Crowdfunding-Dienstleistungen nach dem ECSPR.2
Das Thema vollständig digitalisierter Wertpapierangebote wurde in den letzten Jahren intensiv diskutiert und in einem gemeinsamen Papier des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz zum künftigen Regulierungsrahmen für Blockchain-basierte Wertpapiere unterstützt Krypto-Token. Vor dem Hintergrund der mit diesem Dokument verfolgten Ziele hat der deutsche Gesetzgeber ein neues Gesetz (Elektronisches Wertpapiergesetz (eWpG), gültig ab Juni 2021) verabschiedet, das die optionale und teilweise Dematerialisierung von Wertpapieren einführt. eWpG führt den Begriff der „elektronischen Sicherheit“ ein, definiert als Eigentumssache, die einem Schutzrecht unterliegt. Das neue Gesetz gibt Emittenten die Wahl zwischen zwei Arten von dematerialisierten Wertpapieren. Die erste Art unterliegt der Registrierung bei einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung über die Zentralverwahrer (Clearstream Banking AG in Deutschland) oder bei einer zugelassenen Verwahrstelle. Die zweite Art sind im Krypto-Wertpapierregister eingetragene Krypto-Wertpapiere, meist auf Basis von DLT, die von den Emittenten selbst oder von Dritten geführt werden. Die Führung von Wertpapierregistern für Kryptowährungen erfordert daher eine BaFin-Erlaubnis und unterliegt der Aufsicht. Mit diesem Schritt folgt der deutsche Gesetzgeber dem Weg anderer europäischer Länder zur Entmaterialisierung von Wertpapieren.5
Neben der Prospektpflicht bedarf jede professionelle Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Handel mit Token, einschließlich einer Vereinbarung zum Erwerb, Verkauf oder Kauf von Token, wenn es sich um Rechnungseinheiten oder kryptografische Werte handelt, grundsätzlich einer Erlaubnis der BaFin. Darüber hinaus sollten sich Token-Emittenten bewusst sein, dass Verbraucherschutzgesetze für den Verkauf von Token über das Internet gelten können. Somit kann der Basisvertrag als Fernabsatzvertrag qualifiziert werden, der eine Informationspflicht nach § 312 i BGB begründet. Sofern der Vertrag als Finanzdienstleistung behandelt wird, sind zusätzliche Angaben gemäß § 312 d BGB zu machen.6
Auf EU-Ebene wurde das Thema Krypto-Assets und damit ICOs kürzlich von der Europäischen Kommission als Teil des im September 2020 veröffentlichten EU-Pakets für digitale Finanzen behandelt. in den Krypto-Asset-Märkten (MiCA). Der Vorschlag als Ganzes verfolgt einen umfassenden Ansatz zur vollständigen Harmonisierung, einschließlich einer einzigen Regelung: Transparenz- und Offenlegungsanforderungen für die Emission und Zulassung zum Handel, Betrieb, Organisation und Verwaltung von Emittenten und Dienstleistern innerhalb des Geltungsbereichs; Verbraucherschutzvorschriften; Verhinderung von Marktmissbrauch und Gewährleistung der Integrität von Krypto-Asset-Märkten. Der Vorschlag unterscheidet zwischen Kategorien von Krypto-Assets, darunter Krypto-Assets (per se), Asset-Linked Tokens (oft als „Stablecoins“ bezeichnet), E-Geld-Tokens und Utility-Tokens. Generell sollten alle Kryptoassets (definiert als digitale Repräsentation von Werten oder Rechten, die über ein Distributed Ledger oder eine ähnliche Technologie übertragen und elektronisch gespeichert werden können) der MiCA unterliegen, wenn sie nicht bereits von einem bestehenden EU-Finanzdienstleistungsregime abgedeckt sind (zum Beispiel als Finanzinstrumente nach MiFID II). Zu den regulierten Dienstleistungen für Krypto-Assets gehören das Halten und Verwalten im Auftrag Dritter, das Betreiben einer Handelsplattform, der Austausch von Krypto-Assets gegen gesetzliches Zahlungsmittel Fiat-Währung und andere Krypto-Assets, das Ausführen von Aufträgen im Namen Dritter, das Platzieren, Empfangen und Übermitteln von Aufträgen im Namen von Dritte und Beratung. Bestimmte Ausnahmen, einschließlich einer Ausnahme von einer ausreichend detaillierten Anforderung für eine öffentliche Urkunde, sollten für kleine und mittlere Emittenten gelten, wenn die Gesamtgegenleistung des öffentlichen Angebots innerhalb von 12 Monaten 1 Mio. EUR nicht übersteigt. Für Stablecoins gelten in der Regel strenge Anforderungen.2
MiCA soll Rechtsklarheit und -sicherheit schaffen, die sichere Entwicklung von Krypto-Assets und den Einsatz von DLT in Finanzdienstleistungen fördern, Wettbewerb und Innovation unterstützen und gleichzeitig Verbraucher und Investoren schützen sowie potenzielle Finanzstabilität und monetäre Risiken beseitigen. Darüber hinaus wird erwartet, dass dieser Vorschlag die Finanzierung von Unternehmen durch ICOs und Wertpapier-Token-Angebote erhöht.2
Die europaweite Regulierung von Krypto-Assets, die die Hauptanwendung von DLT und Blockchain-Technologie im Finanzwesen darstellen, geht Hand in Hand mit einem vorgeschlagenen Blockchain-Sandbox-Pilotregime auf EU-Ebene. Im Rahmen des EU Digital Finance Package hat die Europäische Kommission eine EU-Verordnung für Marktinfrastrukturen auf Basis eines Distributed Ledgers vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Verordnung würde, falls sie angenommen wird, Regeln für eine paneuropäische Blockchain-Regulierungs-Sandbox enthalten, die darauf abzielt, es Fintech-Unternehmen, die im Bereich der DLT- und Blockchain-Technologie tätig sind, zu ermöglichen, von vorübergehenden regulatorischen Ausnahmen unter Regulierungsaufsicht zu profitieren, um angemessene Schutzmaßnahmen zu gewährleisten und dies den Regulierungsbehörden zu ermöglichen um ihr Verständnis für innovative Fintech-Modelle und neue Technologien zu vertiefen.2
In Deutschland hat die kürzlich erfolgte Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie, die eine weit gefasste gesetzliche Definition des Wertes von Kryptowährungen vorsieht, nicht nur die Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche für im Geschäft mit Kryptowährungen tätige Dienstleister erhöht, sondern auch eingeführt eine Lizenzpflicht für Unternehmen zur Verwahrung von Kryptowährungen. Darüber hinaus skizzierte das kürzlich vorgestellte eWpG die rechtlichen Rahmenbedingungen für die teilweise Dematerialisierung von Wertpapieren mittels Distributed-Ledger- und Blockchain-Technologien in Deutschland.2
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