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Marktüberblick

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Crowdfunding in Deutschland

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Innovative Finanzierungslösungen und Geschäftsmodelle rund um Zahlungsdienste sind typische Geschäftsfelder von Fintech-Unternehmen in Deutschland. Die Aufsichtsbehörden versuchen seit mehreren Jahren, eine Position zu kollektiven Kapitalanlagen zu finden, indem sie die Regulierung zum Schutz der Anleger, insbesondere der Kleinanleger, ausbalancieren und innovative Lösungen ermöglichen, die auch den Interessen der Kleinanleger dienen können. Letztlich sind sowohl der EU- als auch der deutsche Gesetzgeber zu dem Schluss gekommen, dass die für Anlagegeschäftsmodelle allgemein geltenden regulatorischen Anforderungen (vorbehaltlich eingeschränkter Privilegien) auch für kollektive Kapitalanlagen gelten. Auch für digitale Märkte im Allgemeinen wenden der deutsche Gesetzgeber und die BaFin den technologieneutralen Grundsatz „gleiches Geschäft, gleiches Risiko, gleiche Regulierung“ an. Der genaue Umfang der anwendbaren Anforderungen, insbesondere die Beurteilung, ob eine Erlaubnispflicht nach KWG oder WpIG ausgelöst werden kann, erfordert daher in der Regel eine eingehende Analyse des konkreten Geschäftsmodells und muss im Einzelfall betrachtet werden Basis. - Gehäuseboden.1

Im Bereich Crowdfunding verabschiedete der EU-Gesetzgeber im Oktober 2020 eine europaweite Verordnung zur Schaffung eines umfassenden Regulierungssystems für EU-Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen, ECSPR, die als einheitlicher EU-Standard in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar wurde. für Credit- und Equity-Crowdfunding ab November 2021.1

Ob und welche Regelungen für Peer-to-Peer-Kredite gelten, hängt vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Crowdfunding auf Basis von Spenden von Investoren zur Unterstützung eines besonderen Projekts (Crowdsponsoring) unterliegt grundsätzlich nicht der Finanzregulierung. Wenn der Anleger jedoch einen finanziellen Vorteil aus seiner Investition zieht; B. durch die Beteiligung an zukünftigen Gewinnen eines Projekts (Crowdinvesting) oder durch den Erhalt einer Rückerstattung mit oder ohne Zinsen (Crowdlending), gelten besondere Regeln. Diese Regelungen lassen sich in aufsichtsrechtliche, verbraucherschutzrechtliche und kapitalmarktrechtliche Regelungen unterteilen. Ab dem 10. November 2021 gilt eine Sonderbehandlung für Crowdfunding-Dienstleister gemäß ECSPR und den einschlägigen deutschen gesetzlichen Bestimmungen.2

Die Peer-to-Peer-Kreditvergabe in Form von Crowdfunding oder Crowdlending kann finanzaufsichtsrechtliche Auswirkungen auf den Kreditgeber, den Kreditnehmer und die Plattform haben. Das Hauptproblem hängt mit möglichen Lizenzanforderungen zusammen. Insbesondere ist die Erlaubnispflicht für das Kreditgeschäft zu berücksichtigen. Eine Erlaubnispflicht entsteht, wenn der Gläubiger zu gewerblichen Zwecken oder in einer Weise handelt, die eine gewerbliche Tätigkeit erfordert. Es reicht aus, wenn der Kreditgeber beabsichtigt, Kreditgeschäfte wiederholt gewinnbringend zu tätigen.3

Auch die Entgegennahme von Einlagen zu gewerblichen Zwecken oder in einem Umfang, der eine gewerbliche Tätigkeit erfordert, ist genehmigungspflichtig. Diese Anforderungen können für alle Beteiligten relevant werden; beispielsweise eine Plattform, wenn sie von Kreditgebern bereitgestellte Gelder hält, bis die Gelder an einen oder mehrere Kreditnehmer überwiesen werden. Sofern die Plattform diese Funktion erfüllt und Gelder von Anlegern an Kreditnehmer überweist, unterliegt die Plattform ggf. auch der Erlaubnispflicht nach dem ZAG zur Erbringung von Zahlungsdiensten. Auch für Anleger, die einem oder mehreren Kreditnehmern Mittel zur Verfügung stellen, kann die Erlaubnispflicht nach dem KWG relevant werden. Sogar Kreditnehmer können einer Lizenz zum Betreiben eines Einlagengeschäfts unterliegen, wenn sie Gelder von der Plattform oder von Investoren erhalten.1

Angesichts dieser regulatorischen Einschränkungen beinhalten Peer-to-Peer-Kreditgeschäftsmodelle in Deutschland in der Regel eine Frontbank, die zur Kreditvergabe und Annahme von Einlagen zugelassen ist. Bei diesen Modellen vergibt die übertragende Bank Kredite an Kreditnehmer und die Bank refinanziert die Kredite, indem sie die daraus entstehenden Rückzahlungsansprüche an eine Plattform zum Weiterverkauf an Investoren oder direkt an Investoren verkauft, die letztlich eine Rückzahlungsforderung gegenüber dem Kreditnehmer erhalten. Die verschiedenen Geschäftsvorfälle zwischen den beteiligten Parteien im Zusammenhang mit der Kreditvergabe sind durch Vorbedingungen voneinander abhängig. Die Bank ist also nur dann zur Darlehensverlängerung verpflichtet, wenn sich die Anleger verpflichtet haben, ausreichende Mittel zum Ankauf der Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen bereitzustellen. Die Plattform, bei der es sich in der Regel um ein Fintech-Unternehmen handelt, fungiert in diesem Modell als Vermittler und verbindet Investoren und Kreditnehmer.1

Diese Struktur ist für Anleger in der Regel unkritisch, da sie lediglich eine nicht konzessionspflichtige Rücknahmeverpflichtung erhalten, sofern der Erwerb nicht im Rahmen eines Rahmenvertrages erfolgt. Im letzteren Fall kann es erforderlich sein, die Durchführung von Factoring-Aktivitäten zu genehmigen. Für Kreditnehmer ist dieses Modell ebenfalls kein Problem. Sie könnten denken, wenn sie im Einlagengeschäft tätig sind. Nach deutschem Recht ist es jedoch allgemein anerkannt, dass die Kreditaufnahme bei einer konzessionierten Bank keine Einlage darstellt. In diesem Modell verfügt die Frontbank über die erforderlichen Lizenzen, sodass die Frage offen bleibt, ob die Plattform kommerzielle Aktivitäten gemäß den Anforderungen der Lizenz ausübt.1

Ab November 2021 unterliegen Crowdfunding-Dienstleister in der EU einem einheitlichen Regulierungssystem, das im ECSPR festgelegt ist. Das Schlüsselkonzept von ECSPR ist "Crowdfunding-Service", definiert als Interessenabgleich von Investoren und Projektinhabern bei der Finanzierung eines Unternehmens durch die Nutzung einer Crowdfunding-Plattform und besteht darin, die Bereitstellung von Darlehen oder Platzierungen ohne feste Verpflichtung zu erleichtern, wie in erwähnt MiFID II, über übertragbare Wertpapiere und geeignete Instrumente für Crowdfunding-Zwecke, die von Projektinhabern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben werden, sowie die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen in Bezug auf diese übertragbaren Wertpapiere und geeigneten Instrumente für Crowdfunding-Zwecke.1

Folgendes fällt nicht in den Geltungsbereich des ECSPR:

  • Crowdfunding-Dienstleistungen für Projektträger, die Verbraucher sind (Verbraucherdarlehen unterliegen bereits einem separaten Regulierungssystem im Rahmen der Verbraucherkreditrichtlinie);
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Crowdfunding-Dienstleistungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bereitgestellt werden; und auch
  • Crowdfunding-Vorschläge mit einem Schwellenwert von über 5 Millionen Euro, berechnet über 12 Monate. 1

Dementsprechend wurde die EU-Prospektverordnung dahingehend geändert, dass die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nicht für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren eines nach ECSPR zugelassenen Crowdfunding-Dienstleisters gilt, sofern es die oben genannten Schwellenwerte nicht überschreitet. Eine entsprechende erläuternde Bestimmung zur Befreiung nach der EU-Prospektverordnung wurde in das deutsche WpPG aufgenommen.1

Gemäß dem ECSPR müssen Anbieter von Crowdfunding-Diensten eine Zulassung bei der nationalen Aufsichtsbehörde ihres EU-Mitgliedstaats beantragen und beim Register der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert sein, das alle aktiven Crowdfunding-Plattformen umfasst. Der ECSPR legt einheitliche Anforderungen für die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen fest, darunter aufsichtsrechtliche Anforderungen (Garantien betragen in der Regel mindestens 25.000 €), effizientes und solides Management, Mindestanforderungen an die Sorgfaltspflicht für Eigentümer von Projekten, die auf der Crowdfunding-Plattform angeboten werden sollen, und Anforderungen . Umgang mit Beschwerden und Interessenkonflikten. Die ESMA hat im Rahmen des ECSPR 12 Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Themen wie Beschwerdemanagement, Interessenkonflikte, Genehmigungsanträge, wichtige Anlageinformationen sowie Informations- und Meldepflichten veröffentlicht, die derzeit beraten werden.1

ECSPR soll die Entwicklung von Crowdfunding-Plattformen und die Bereitstellung grenzüberschreitender Crowdfunding-Dienste erleichtern. Es bleibt abzuwarten, wie sich ECSPR in Zukunft auf das Crowdfunding-Geschäft auswirken wird.1

Deutschland hat wie der Rest der Europäischen Union relativ strenge Verbraucherschutzvorschriften. Dies gilt auch für Verbraucherdarlehen. Daher erlegt ein über eine Peer-to-Peer-Lending-Plattform vermittelter Direktvertrag zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer dem Kreditgeber weitreichende Informationspflichten nach §§ 491 ff. AktG auf. BGB, sofern der Verleiher zu gewerblichen Zwecken handelt und der Kreditnehmer Verbraucher ist. In Anbetracht der typischen Struktur von Peer-to-Peer-Kreditplattformen in Deutschland muss die in der Struktur implementierte fortgeschrittene Bank diese Verpflichtungen normalerweise erfüllen.1

Da Peer-to-Peer-Kreditplattformen ihre Dienste in der Regel online anbieten, sind zudem die Verbraucherschutzvorschriften im Fernabsatz (§§ 312a ff. BGB) zu beachten. Diese Regeln basieren auf EU-Recht und sollten sich im Allgemeinen nicht zwischen den EU-Mitgliedstaaten unterscheiden.1

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Anmerkungen
  1. https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/germany
  2. http://www.bafin.de/EN/Aufsicht/FinTech/Crowdfunding/crowdfunding_artikel_en.html
  3. http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_070514_kreditvermittlungsplattform.html
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