Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Allgemein gilt für den Datenschutz die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die die bisherige Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 25. Mai 2018 weitgehend abgelöst hat, ohne jedoch die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien Deutschlands zu ändern. Das Datenschutzgesetz (DSGVO) beabsichtigt, die Erhebung und Verwendung von Daten über natürliche Personen zu verhindern, es sei denn, es besteht eine angemessene Notwendigkeit (Artikel 1 der DSGVO). Daten werden als einer natürlichen Person zugeordnet angesehen, wenn die verantwortliche Stelle über die rechtlichen Mittel verfügt, um die betroffene Person zu identifizieren.1
Die Erhebung und Verarbeitung von Daten natürlicher Personen ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist oder die betroffene Person einwilligt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Zudem ist der Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung aufzuklären.1
Die Erstellung digitaler Profile sollte den oben beschriebenen allgemeinen Grundsätzen folgen. Die DSGVO regelt das digitale Profiling nicht per se, sondern konzentriert sich auf einige seiner typischen Formen: Erstens muss die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall, einschließlich Profiling, Artikel 22 der DSGVO entsprechen; und zweitens darf eine Entscheidung, die gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder eine ähnlich erhebliche Auswirkung auf die betroffene Person hat, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen (Art. 22 Abs. 1 DSGVO). Artikel 22 Absatz 1 DSGVO gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung: (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist; (2) gesetzlich zulässig ist, dem der Verantwortliche unterliegt und der auch angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht; oder (3) auf einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person beruht (Art. 22 Abs. 2 DSGVO).1
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