Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Der Bereich Payment Services war einer der ersten in der deutschen Finanzbranche, in dem Fintech-Unternehmen aktiv und sichtbar wurden. Dies ist einer der Gründe für die Fragmentierung des Marktes für Zahlungsdienste, die sich in letzter Zeit zu konsolidieren beginnt. Wesentliche Veränderungen in Sachen Fintech brachte die zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II), die Anfang 2018 in deutsches Recht eingeführt wurde. Das überarbeitete Zahlungsdienstleistungsregime hat neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, insbesondere für dynamische Fintech-Unternehmen. Grund dafür war, dass mit dem revidierten ZAG Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste als neue Zahlungsdienste eingeführt wurden. Die Anbieter dieser Dienste haben gegen die Banken, die diese Zahlungskonten für ihre Kunden führen, rechtliche Schritte eingeleitet, um auf Zahlungskonten zugreifen zu können. Dies wurde als Zäsur angesehen, da traditionelle Banken ihre Konkurrenten nicht mehr daran hindern können, auf die Konten einwilligender Kunden zuzugreifen (Open Banking). Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Bereitstellung der erforderlichen Anwendungsprogrammierschnittstellen ein zeitaufwändiger Prozess ist. Darüber hinaus kritisieren einige Marktbeobachter, dass Kreditgeber die PSD II-Regeln als Instrument nutzen, um den Wettbewerb von Fintech-Unternehmen zu verhindern (z. B. indem sie zuvor etablierte Verbindungen über das deutsche unabhängige Online-Banking-Protokoll (FinTS) nicht mehr anbieten).1
Zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten gehen mit einer zusätzlichen Regulierungslast einher. Die Erbringung von Zahlungsdiensten ist grundsätzlich konzessionspflichtig, es sei denn, es gelten bestimmte Ausnahmen. Der Geltungsbereich dieser Erlaubnispflicht erstreckt sich auf Anbieter von Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten, auch wenn diese Dienstleister niemals in den Besitz der Gelder ihrer Kunden gelangen. Daher sind die regulatorischen Anforderungen an eine Konzession zur Erbringung von Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdiensten weniger streng als an eine Konzession zur Erbringung traditioneller Zahlungsdienste.1
Das überarbeitete ZAG soll die technologische Innovation und den Wettbewerb im Zahlungsverkehrsmarkt fördern. Gemäß den einschlägigen Vorschriften (§ 58a ZAG), die von einigen Marktbeobachtern als „Lex Apple Pay“ bezeichnet werden, wurde Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten das Recht eingeräumt, auf bestimmte wichtige technische Infrastrukturen zuzugreifen. „Systemunternehmen“, die durch technische Infrastrukturleistungen die Erbringung von Zahlungsdiensten oder das Betreiben von E-Geld-Geschäften in Deutschland ermöglichen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten diese technischen Infrastrukturleistungen zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang nach Prüfung und ohne unangemessene Verzögerung zu gewähren. Die Verpflichtung entfällt, wenn die betreffende technische Infrastruktur von nicht mehr als 10 Zahlungsdienstleistern oder E-Geld-Emittenten genutzt wird oder das Unternehmen nicht mehr als 2 Millionen registrierte Nutzer hat. Die Gesellschaft kann den Zugang auch aus sachlichen Gründen verweigern; zum Beispiel, wenn die Sicherheit und Integrität von technischen Infrastrukturdiensten gefährdet ist. Die jüngsten gesetzlichen Vorschriften basieren nicht auf EU-Rechtsvorschriften und sind vermutlich eine Reaktion auf die Weigerung einiger Systemanbieter, ihre Systeme zu öffnen, um den Wettbewerb bei mobilen Zahlungen zu erhöhen.2
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