Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Eine Erlaubnispflicht besteht nach deutschem Recht in der Regel dann, wenn man beabsichtigt, in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert, eine der in den oben genannten umfassenden Verzeichnissen der reglementierten Tätigkeiten aufgeführten Dienstleistungen zu erbringen. Daher muss sorgfältig analysiert werden, ob das Fintech-Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer dieser regulierten Dienstleistungen fällt.1
Je nach Art der Lizenz können unterschiedliche Behörden für die Ausstellung der entsprechenden Lizenz zuständig sein. Durch die Einordnung der zuständigen Behörden in eine Hierarchie steht die EZB an der Spitze ihrer Kompetenz bei der Erteilung von Lizenzen an Institute, die beabsichtigen, Banktätigkeiten auszuüben, einschließlich der Kreditvergabe und Annahme von Einlagen, sowie an die meisten systemrelevanten Investmentgesellschaften. Unter der EZB ist die BaFin die zuständige Behörde für Institute, die beabsichtigen, andere Bankdienstleistungen als Kreditvergabe und Einlagenannahme zu erbringen, einschließlich Wertpapierdienstleistungen (mit Ausnahme der meisten systemrelevanten Investmentgesellschaften) und andere Finanzdienstleistungen, Zahlungsdienste, Verwaltung von Kollektivvermögen oder Fonds und Versicherung. Geschäft. Die dritte hierarchische Ebene bilden die Behörden, die nach den Gesetzen der Bundesländer zur Erteilung von Erlaubnissen nach der GewO befugt sind.1
All diese Arten von Lizenzen können für Fintech-Geschäftsmodelle relevant werden. Dies lässt sich an der Beobachtung veranschaulichen, dass „Fintech-Banken“ in Deutschland als Institute mit einer von der EZB erteilten Banklizenz gegründet wurden.1
Sowohl die Voraussetzungen zur Erlangung einer Erlaubnis nach deutschem Finanzaufsichtsrecht als auch die sich daran anschließenden aktuellen gesetzlichen Anforderungen hängen von der Art der Erlaubnis ab. Beispielsweise sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WpIG zur Anlagevermittlung oder Anlageberatung geringer als für die Erlangung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG für Gewährleistungen oder Treuhandgeschäfte. . In diesem Zusammenhang spielt es für regulatorische Zwecke eine große Rolle, ob ein Institut das Recht hat, Gelder oder Vermögenswerte für seine Kunden zu halten, da in diesem Fall die regulatorischen Anforderungen strenger und umfassender sind.1
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