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Marktüberblick

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Fintech in Österreich

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Seit dem 1. September 2020 gilt die „Regulatory Sandbox“ für Fintech-Unternehmen. Die FMA-Sandbox ermöglicht Fintech-Unternehmen befristet weniger strenge Bewilligungsauflagen als andere Marktteilnehmer, dafür aber eine umfassende Offenlegung. Verläuft die Testphase erfolgreich, verlässt das Fintech-Unternehmen die FMA-Sandbox mit einer unbeschränkten Finanzdienstleistungskonzession.1

Während die FMA-Sandbox insgesamt ein positiver Schritt ist, muss Fintech seine Vorteile gegen die potenzielle Belastung abwägen. Einerseits können Fintechs ihr Geschäftsmodell in einer kontrollierten Umgebung testen. Auf der anderen Seite stehen Fintechs unter Beobachtung, sie müssen eine befristete Konzession erhalten (die dem Sandbox-Genehmigungsverfahren unterliegt) und, was noch wichtiger ist, sie müssen ihre Technologien für die FMA öffnen. Fintech-Unternehmen sollten je nach Geschäftsmodell sorgfältig abwägen, ob sie nicht besser eine „klassische“ Konzession der FMA erhalten, die sie unter Umständen einer vielleicht noch weniger strengen Aufsicht durch die FMA unterwirft.1

Unabhängig von der FMA-Sandbox ist sich die FMA generell der Notwendigkeit bewusst, dass Fintech-Unternehmen Rechtssicherheit bezüglich des geltenden Regulierungsrahmens erlangen müssen, was für Marktteilnehmer, die mit der Finanzdienstleistungsregulierung nicht vertraut sind, überwältigend sein kann. In diesem Zusammenhang hat die FMA eine spezielle Webplattform für Fintech-Unternehmen FMA FinTech Navigator lanciert, die es Fintech-Unternehmen ermöglicht, mit der FMA zu aufsichtsrechtlichen Fragen zu kommunizieren (z. ). Darüber hinaus können Fintechs in einem Fragebogen im Q&A-Stil bestimmte Standardgeschäftsmodelle selbst auf mögliche Konzessionspflichten nach österreichischem Recht überprüfen.2

Die FMA ist grundsätzlich unterstützend, wenn sie respektvoll und konstruktiv angesprochen wird. Die jüngste Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Antworten der FMA länger dauern als in der Vergangenheit und – je nach spezifischem Geschäftsmodell – die FMA eine gründlichere Due Diligence durchführt als zuvor. Sofern das Geschäftsmodell genehmigungspflichtig ist oder sein könnte, soll die FMA den Antragsteller beraten. Wenn dies der Fall ist, sollten Fintech-Unternehmen mögliche Alternativen prüfen, einschließlich Partnerschaften mit lizenzierten Marktteilnehmern (die beispielsweise als Shell-Banken fungieren könnten). White Labelling wird für Fintech-Unternehmen immer relevanter.1

Zudem gibt es derzeit keine besonderen steuerlichen Anreize für Fintech-Unternehmen. Fintech-Startups erhalten jedoch die gleichen Vorteile wie andere Startups. Diese Anreize gelten insbesondere bei Neugründungen von Unternehmen, und der Kern dieser Anreize ist die Befreiung von bestimmten gesetzlichen Steuern und Stempelabgaben. Darüber hinaus gibt es verschiedene Institutionen, die Start-ups und Fintech-Unternehmen unterstützen (auch finanziell).3

Spezifische Beschränkungen für die Vermarktung von Fintech-Dienstleistungen (zusätzlich zu den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen) gelten im Allgemeinen nicht, es sei denn, die Tätigkeit ist reguliert oder es handelt sich bei den Produkten um Finanzinstrumente oder Wertpapiere. Einschränkungen gelten, wenn es um regulierte Dienstleistungen oder Wertpapiere und Finanzinstrumente geht. Fintech-Unternehmen werden ermutigt, die spezifischen Marketingbeschränkungen zu untersuchen, die für ihren speziellen Anwendungsfall gelten können. Insbesondere das Marketing per E-Mail und Kaltakquise ist in Österreich stark eingeschränkt. Mit einigen Ausnahmen (z. B. bei Einwilligung des Empfängers oder vorheriger Geschäftsbeziehung) können grundsätzlich keine E-Mails zu Direktmarketingzwecken versendet werden.1

Es gibt keine allgemeine Regel, die eine Website verbietet, die verschiedene Finanzprodukte vergleicht. Es ist jedoch ein schmaler Grat zwischen dem einfachen Vergleich der Merkmale regulierter Produkte und der Möglichkeit, diese Produkte der Öffentlichkeit anzubieten oder zu verkaufen. Website-Betreiber werden dringend aufgefordert, spezifische Marketingregeln in verschiedenen Rechtsakten zu berücksichtigen, die für Finanzprodukte gelten, einschließlich des Wertpapieraufsichtsgesetzes von 2018, des Investmentfondsgesetzes und des CMA.1

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Beteiligung als Rechtsanwalt an Investment Venture Funds, Durchführung von M&A Venture Deals im Bereich IT, Betreuung von iGaming und Betriebsvermögen

Anmerkungen
  1. https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/austria
  2. http://www.fma.gv.at/en/cross-sectoral-topics/fintech-navigator/
  3. http://www.aws.at/en/
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