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Marktüberblick

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Crowdfunding in Österreich

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Nach dem Alternative Finance Act (AFA), das ursprünglich eingeführt wurde, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu helfen, Crowdfunding im Rahmen einer Reihe von Regeln durchzuführen, die den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern, gelten vereinfachte Finanzierungsanforderungen. Während spenden- oder gegenleistungsbasiertes Crowdfunding keinen wesentlichen Beschränkungen unterliegt, unterliegen typische Crowdfunding-Kampagnen, bei denen Gelder von der Öffentlichkeit zu Anlagezwecken gesammelt werden, im Allgemeinen den Anforderungen eines CMA-Prospekts.1

Seit Ende 2021 sind die AFA-Regeln eine Alternative zum Crowdfunding gemäß den Regeln der Verordnung (EU) 2020/1503 (EU-Crowdfunding-Verordnung).1

AFA entspricht CMA. Das AFA gilt für die Emission von Wertpapieren und Anlagen, die sich auf die CMA-Prospektbefreiung stützen. Die vereinfachte Struktur gilt nicht nur für KMU. Stattdessen können alle Arten von Emittenten (einschließlich lizenzierter Unternehmen) vereinfachte Regeln anwenden.1

Nach dem AFA dürfen Wertpapiere prospektfrei emittiert werden, wenn der Gesamtbetrag je Emission 2 Mio. EUR nicht erreicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Freisetzungen nicht reguliert sind. Emittenten müssen ein Basisinformationsblatt erstellen, das den Anlegern wichtige Informationen über den Emittenten und das damit verbundene Projekt offenlegt. Allerdings wurde die Pflicht zur Erstellung eines (vereinfachten) Prospekts und (bei Wertpapieren) zur Billigung des Prospekts durch die FMA beseitigt, was zu einer Kostensenkung für die Emittenten beitragen sollte.1

Die folgenden Einschränkungen müssen berücksichtigt werden: (1) Der ausstehende Gesamtbetrag aller durch den AFA aufgebrachten Investitionen darf 5 Millionen Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten; (2) der Gesamtbetrag aller im Rahmen des AFA ausgegebenen Wertpapiere und Anlagen darf 2 Mio. EUR in einem Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten; und (3) der kumulierte ausstehende Betrag aller Wertpapiere und Anlagen in der Europäischen Union darf innerhalb von 12 Monaten 5 Mio. EUR nicht überschreiten (einschließlich Crowdfunding-Angebote gemäß der EU-Crowdfunding-Verordnung). Sollten Neuemissionen diese Schwellenwerte überschreiten, ist für jede solche Neuausgabe ein Prospekt gemäß der CMA erforderlich. Die Beträge, die Privatanleger in alternative Finanzierungsinstrumente investieren können, sind begrenzt (normalerweise 5.000 € über 12 Monate), was bei der Bestimmung des Zielmarktes für ein solches Instrument berücksichtigt werden muss.1

Emittenten von Wertpapieren müssen sich nicht auf vereinfachte Regeln verlassen. Sie können weiterhin einen vollständigen EU-Wertpapierprospekt erstellen (z. B. wenn dies für die Platzierung von Wertpapieren usw. von Vorteil ist oder wenn der Prospekt bestätigt werden soll); in diesem Fall gelten die AFA-Regeln nicht für solche Veröffentlichungen.1

Emittentenlose Kryptowährungen, die auf einem Blockchain-Protokoll mithilfe von Mining-Technologie und einem verteilten Ledger generiert werden, wie Bitcoin und Ether, gelten in Österreich nicht als Währungen, Finanzinstrumente oder handelbare Wertpapiere.1

Das bedeutet, dass der Handel mit solchen Kryptowährungen keine regulierte Tätigkeit ist, sondern je nach Geschäftsmodell eine Handelslizenz erforderlich sein kann. Besteht der Basiswert eines Derivats jedoch aus Kryptowährungen, kann dieses Derivat als Finanzinstrument gemäß MiFID II qualifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass dies auch gelten sollte, wenn der Wert des Tokens an Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether gekoppelt ist. Es ist jedoch unklar, ob die FMA Stablecoins, die einen Token an eine Fiat-Währung binden, gleich behandeln. Vielmehr scheint die FMA solche Stablecoins als elektronisches Geld zu behandeln.1

Die geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) gelten für Anbieter von Depot-Wallets und Plattformen für den Austausch von Kryptowährungen. Diese Anbieter müssen nun die Registrierung bei der FMA beantragen und ein Compliance-Programm validieren, das die vollständige Einhaltung der AML-Vorschriften gewährleistet.1

Das Fundraising mit Token unterliegt grundsätzlich den gleichen Regeln wie jede andere Form des Fundraising. Diese Regeln gelten bei der Mittelaufnahme in Österreich, unabhängig davon, ob der Emittent oder Anbieter seinen Sitz in Österreich hat oder vom Ausland aus tätig ist.1

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Anmerkungen
  1. https://thelawreviews.co.uk/title/the-financial-technology-law-review/austria
Ein Vorschlag für Start-ups im Bereich Finanztechnologie.

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