Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Der Einheitliche Europäische Pass ist unter anderem für Unternehmen verfügbar, die durch CRD IV, MiFID II, E-Geld-Richtlinie, AIFMD und PSD II reguliert werden. Das bedeutet, dass Fintech-Unternehmen, die nach den Gesetzen ihrer Mitgliedsstaaten reguliert werden und über eine Banklizenz, eine Zahlungsdienstleisterlizenz nach PSD II, eine Managerlizenz für alternative Investmentfonds nach AIFMD, eine E-Geldinstitutslizenz oder eine Lizenz als Wertpapierfirmen nach MiFID II dürfen ihre Konzession in Österreich erwerben und ihre Dienstleistungen in Österreich erbringen, ohne zuvor eine Konzession bei der FMA einzuholen.1
Wenn Fintech-Unternehmen keine regulierten Dienstleistungen erbringen und nicht nach den Gesetzen ihres Mitgliedstaats lizenziert sind, wird der Pass im Allgemeinen nicht ausgestellt. Soweit das österreichische Gewerbegesetzbuch Anwendung findet, dürfen Dienstleistungen in Österreich nur vorübergehend im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit ohne Gewerbeschein erbracht werden. Ist die Dienstleistung dauerhaft auf den österreichischen Markt ausgerichtet oder werden die Dienstleistungen dauerhaft in Österreich erbracht, ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich.1
Im Allgemeinen gilt die Reverse-Request-Ausnahme nicht (die MiFID II-Reverse-Request-Ausnahme steht nur beaufsichtigten Unternehmen aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zur Verfügung). Dies bedeutet, dass grundsätzlich eine Bewilligungspflicht besteht, wenn eine ausländische Person in Österreich tätig ist. Das Vorgehen der FMA scheint deutlich rigoroser zu sein als das der Berufsgenossenschaft. Bei regulierten Dienstleistungen orientiert sich die Aufsichtspraxis der FMA zur Feststellung, ob in Österreich ein reguliertes Geschäft betrieben wird, an dem Ort, an dem ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben bzw. ein Angebot angenommen wird. In der Regel gelten Marktbetreiber als konzessionierte Bankgeschäfte in Österreich, sobald eine in Österreich ansässige Gegenpartei die entsprechenden rechtsverbindlichen Verpflichtungen übernehmen kann.1
Dieser Ansatz wird unabhängig von den beteiligten Kommunikationsmitteln angewendet. Aus Sicht der klassischen Post genügt es daher, wenn der Ort der Absendung und Aufgabe des Angebots zum Abschluss des jeweiligen Vertrages bzw. dessen Annahme in Österreich liegt. Bei über das Internet angebotenen Diensten entsteht in der Regel eine Genehmigungspflicht, wenn in Österreich ansässige Kunden – technisch und rechtlich – in der Lage sind, die entsprechenden rechtsverbindlichen Verpflichtungen einzugehen.1
Diese Ansicht wurde auch vom österreichischen Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung über von einer Schweizer Bank im Ausland gewährte Kredite bestätigt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in Bezug auf das Wertpapierportfolio eines österreichischen Kunden, das außerhalb Österreichs (in diesem Fall den Vereinigten Staaten) verwaltet wird, bestätigt, dass Beratungsdienste in Bezug auf ein solches Portfolio als an dem Ort erbracht gelten sollten, an dem die der Auftraggeber sich zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen aufhält, unabhängig davon, ob diese Leistungen von außerhalb Österreichs per Telefon, Fax, Brief, E-Mail o.ä. erbracht werden. Auch der Abschluss eines Vertrages über (im Ausland erbrachte) Vermögensverwaltungsdienstleistungen in Österreich sei nach der Rechtsprechung ausreichend, um auf die österreichische Konzessionspflicht für Finanzdienstleistungen zu schließen.1
In einer digitalen Welt stellt dieser rigorose Ansatz Unternehmen, die auf der ganzen Welt tätig sind, vor Herausforderungen. In diesem Zusammenhang sollten Unternehmen, die der österreichischen Genehmigungspflicht unterliegen können oder sollten (aber keine erhalten haben), ihre Marketingmaßnahmen sorgfältig prüfen. Die FMA ist dafür bekannt, zu prüfen, ob nicht konzessionierte Unternehmen, die ein konzessioniertes Gewerbe betreiben, für österreichische Kunden werben oder auf den österreichischen Markt abzielen. Dazu gehört die Prüfung, ob die Apps in den österreichischen Versionen der Android- oder iOS-App-Stores verfügbar sind und ob die Homepages in deutscher Sprache angeboten werden oder spezifische Kontaktinformationen für österreichische Kunden enthalten. Daher sollten nicht lizenzierte Unternehmen, die ein lizenziertes Geschäft betreiben, erwägen, geografische Barrieren auf ihren Websites für Kunden mit Sitz in Österreich aufzunehmen.1
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