Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
In Österreich gibt es keine spezifische Regulierung der Blockchain-Technologie. Die FMA betrachtet die geltende Gesetzgebung als technologieneutral.1
Derzeit gibt es keinen spezifischen Rechtsrahmen für selbstausführende Verträge („if this, then this“ (IFTTT)). Daher muss ein solcher Smart Contract die bestehenden österreichischen zivilrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Vertragsabschluss, Rechte und Rechtsbehelfe, Durchsetzung und mögliche Beendigung oder Beendigung einhalten. Bei der Nutzung von Smart Contracts wird es verschiedene Rechtsunsicherheiten geben, von der Rechtswahl über die Gerichtsbarkeit im Konfliktfall bis hin zu Garantiefragen und möglicherweise der Notwendigkeit, eine Transaktion zu stornieren.1
Vor diesem Hintergrund scheinen Smart Contracts geeignete Instrumente zu sein, um bestimmte Transaktionen durchzuführen, die Off-Chain ausgehandelt wurden (z. B. ein Smart Contract zur Durchführung des Verkaufs und Kaufs von Token). In diesem Fall begründet der Smart Contract selbst keine Verpflichtungen, und die Smart Contract Automation (IFTTT) bietet eine automatische Abrechnung.1
Möchte eine Partei ihre Rechte aus dem Vertrag in Österreich ausüben, muss sie wie bei jeder anderen Vertragsform nachweisen, dass die andere Partei den Vertrag tatsächlich abgeschlossen hat. Wie bei selbstausführenden Verträgen (Smart Contracts) solche einem österreichischen Gericht standhaltende Beweise vorgelegt werden können, ist weitgehend unklar, letztlich geht es aber um die Frage, was technisch möglich ist, um die Identität der Vertragsparteien zu bestätigen. ; beispielsweise die Implementierung einer echten elektronischen Signatur.1
Kundenidentifikation in Österreich
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