Sie können sich die Regeln und Vorschriften in anderen Gerichtsbarkeiten ansehen.
Die EU-Crowdfunding-Verordnung gilt ab dem 10. November 2021 und eröffnet neue Möglichkeiten der Mittelbeschaffung ohne die Notwendigkeit eines vollständigen Kapitalmarktprospekts, einschließlich Crowdfunding durch den einheitlichen europäischen Pass. Diese neuen Funktionen sind zwar nicht speziell auf Fintech-Unternehmen oder Fintech-Startups ausgerichtet, können aber auch von Fintech-Unternehmen genutzt werden.1
Kryptowährungen werden für Einkommensteuerzwecke als immaterielle und nicht verbrauchbare Vermögenswerte behandelt. Zinsen und Erträge aus Kryptowährungen und Token unterliegen der Kapitalertragsteuer. Im Privatvermögen sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerfrei, wenn die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden.1
Kryptowährungs-Mining gilt als einkommensteuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit. Gleiches gilt für den Handel mit Kryptowährungen oder den Betrieb eines Bitcoin-Geldautomaten.1
Der Umtausch von Fiat-Währungen (z. B. Euro) in Kryptowährungen ist nach Angaben des österreichischen Finanzministeriums nach dem Urteil C-254/14 des Europäischen Gerichtshofs (Hedqvist) nicht umsatzsteuerpflichtig. Gleiches gilt für das Kryptowährungs-Mining.1
Werden Waren und Dienstleistungen gegen Bitcoin oder andere Kryptowährungen geliefert, werden die Waren und Dienstleistungen wie die Zahlung in Fiat-Währung (z. B. in Euro) besteuert. Der Steuerbetrag wird nach dem Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt des Umtauschs berechnet.1
Virtuelle Währungen in Österreich
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